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...ges_shop/B00/000/000/B00000000510705.jpg | Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Soziologie - Wohnen und Stadtsoziologie, Note: 1,3, Bauhaus-Universität Weimar (Juniorprofessur Soziologie der Globalisierung), Veranstaltung: Städte im Umbruch, Sprache: Deutsch, Abstract: Dieses Werk befaßt sich mit der Stadt Chemnitz, die im Laufe der Jahrhunderte
eine starke Entwicklung durchgemacht hat.
Aus einem kleinen Klosteranwesen wuchs die Industriestadt Chemnitz, welche durch den zweiten Weltkrieg einen wirtschaftlichen Aufschwung erfuhr und anschließend zerbombt zur ¿toten Stadt¿ erklärt wurde.
Der Wiederaufbau der Stadt verschaffte vielen Menschen einen sicheren Arbeitsplatz. Nach der politischen Wende litt Chremnitz jedoch unter dem Zerfall der Industrie, einer hohen Arbeitslosigkeit und Abwanderungsrate. Die Stadt Chemnitz entwickelt sich in dieser Zeit zu einer Rentnerstadt.
Chemnitz, als eine Deutsche Stadt im Umbruch, passt sich den veränderten demographischen, politischen und ökonomischen Verhältnissen an.
Es gilt, die hinterlassenen Probleme ¿ besonders in der Wohnungswirtschat ¿ als Chance zu nutzen.
Neue Märkte wollen eröffnet werden. Leerstände müssen ressourcenschonend reduziert, genutzt und umgenutzt werden.
Der Markt ¿Betreutes Wohnen im Alter¿ öffnet der Stadt neue Perspektiven und ermöglicht im Einklang mit der Bevölkerung eine Wertsteigerung des Stadtbildes und Stadtimages.
[...] (Barta, Yvonne) | |
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...ges_shop/B00/000/000/B00000000510534.jpg | Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen (Fakultät für Soziale Arbeit und Gesundheit), Veranstaltung: Betreuungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das am 01. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz (BtG) wurde das Recht der Entmündigung (§ 6 BGB a. F.), Vormundschaft über Volljährige (§§ 1896 ff. BGB a. F.) und die Gebrechlichkeitspflegschaft (§§ 1910, 1915, 1919 und 1920 BGB a. F.) neu geregelt. Die Rechtslage war geprägt durch ein Nebeneinander von Vormundschaft über Volljährige und Gebrechlichkeitspflegschaft. Im Verfahrensrecht gab es ein Nebeneinander des Verfahrens nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Verfahren nach dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG). Voraussetzung für eine Vormundschaft gemäß § 1896 BGB a. F. war, dass die betroffene Person entmündigt wurde. Eine Entmündigung führte stets zu einer beschränkten oder völligen Geschäftsunfähigkeit und hatte Auswirkungen auf die Ehefähigkeit, auf die Testierfähigkeit und das Wahlrecht. So wurde ein Betroffener je nach Grad der Geschäftsfähigkeit mit einem Minderjährigen zwischen sieben und siebzehn Jahren oder mit einem Kind unter sieben Jahren gleichgestellt. Diese Gesetzeslage bedeutete für alle Betroffenen einen massiven Eingriff in ihre Grundrechte. Dieser Zustand sollte durch das Reformgesetz, welches mit breiter Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat beschlossen wurde, verändert werden.
Für die vorliegende Arbeit grundlegend lässt sich aus den dafür formulierten Zielen Folgendes zusammenfassen: Demnach sollten nach Inkrafttreten des neuen Betreuungsrechts die verbliebenen Fähigkeiten und die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt werden und vorrangig eine Entrechtung und Fremdbestimmung dieser ausgeschlossen sein. Durch die Verwirklichung ihrer Grundrechte sollten ihre Selbstbestimmungsrechte gestärkt werden. Dabei sollte den Betroffenen Hilfe und persönliche Betreuung geboten werden.
Nun, mehr als vierzehn Jahren seit Inkrafttreten der Reform und inzwischen zwei Änderungsgesetzen ist es an der Zeit zu fragen, ob und inwieweit die genannten ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers und der daraus formulierte Grundsatz ¿Betreuung und Hilfe statt Entmündigung¿ erfüllt werden und somit zum ¿Wohl des Betreuten¿ unter Berücksichtigung seiner Wünsche gehandelt wird. Mit dieser Fragestellung befasst sich die vorliegende Arbeit. (Bethmann, Katharina) | |
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